Satzung des „Ortsbürgervereins Apen e.V.“

Satzung des „Ortsbürgervereins Apen e.V.“

Satzung des „Ortsbürgervereins Apen e.V.“

 

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Ortsbürgerverein Apen“ und hat seinen Sitz in Apen. Sein Vereinsgebiet umfasst den Ortsbezirk Apen und dessen nähere Umgebung. Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen sein.

 

§2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

Der Ortsbürgerverein Apen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist:

1) Heimatpflege

2) Pflege des Brauchtums und der Kultur

3) Förderung des Natur- und Landschaftsschutzes

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Veranstaltung von Dorfabenden, Kindernachmittagen, Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern, Schaffung von Anlagen im öffentlichen Bereich und deren gärtnerische Pflege, Aufstellung von Ruhebänken.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Persona durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der seinen Wohnsitz im Ortsbezirk Apen oder dessen näherer Umgebung hat und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

§4 Jahresbeitrag

Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen, über dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet.

 

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tode des Mitglieds

b) durch freiwilligen Austritt zum Ende eines Kalenderjahres. Die Kündigung muss vorher schriftlich erklärt werden.

c) durch Ausschließung aus dem Verein.

Die Ausschließung erfolgt, wenn das Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte verliert oder gegen die Bestrebungen des Ortsbürgervereins handelt. Über die Ausschließung entscheidet der Vorstand, der dem Ausgeschlossenen darüber eine schriftliche Mitteilung zustellt. Gegen die Ausschließung steht dem Ausgeschlossenen innerhalb 2 Wochen nach Empfang des Ausschließungsbescheides Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

 

§6 Organe

Organe des Ortsbürgervereins Apen sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

§7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus bis zu 5 gleichberechtigten Mitgliedern, wobei mindestens 3 dieser Mitglieder im Amt sein müssen. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt, bleiben je-doch bis zur nächsten ordnungsgemäßen Neu- bzw. Wiederwahl im Amt.

Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt und werden von einem Vorstandsmitglied einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

Der Vorstand besteht aus nachfolgenden Personen:

Vorstandsmitglied für Veranstaltungsresort I, Organisationsresort I, OBV – Liegenschaften

Vorstandsmitglied für Kassenführung, Organisationsresort II, OBV – Geschichtswerkstatt

Vorstandsmitglied für Schriftführung, Veranstaltungsresort II, Organisationsresort III, OBV – Projekte

Vorstandsmitglied für Veranstaltungsresort III, Kommunikationsresort, stv. Schriftführung

Vorstandsmitglied für Veranstaltungsresort IV, stv. Kassenführung, OBV – Bilderauktion/Galerie

 

§8 Vertretung

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird durch mindestens drei der genannten Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam vertreten.

 

§9 Mitgliederversammlung

Alle nicht vom Vorstand zu erledigenden Angelegenheiten werden durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung geregelt. Die Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder, beschlussfähig.

 

§10 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel alljährlich im März statt. Die Einladung zu dieser Versammlung hat unter Angabe der Tagesordnung wenigstens eine Woche vor Versammlungstermin zu erfolgen. Die Einladung erfolgt durch eine Anzeige in der Nordwest-Zeitung, Ammerländer Nachrichten oder deren Nachfolgeblatt.

 

§11 Vorsitz und Protokoll

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Vorstandsmitglied. Über die Verhandlungen und Beschlüsse in der Versammlung muss ein Protokoll aufgenommen werden, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss die Anzahl der anwesenden Mittglieder, das Stimmverhältnis bei Abstimmungen und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten.

 

§12Durchführung der Mitgliederversammlung

In der ordentlichen Mitgliederversammlung erstattet der Vorstand Bericht über die Tätigkeit des Vereins. Der abgeschlossene Kassenbericht des Vorjahres, welches mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, wird zur Genehmigung und zur Entlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung vorgelegt.

Die Mitgliederversammlung nimmt die erforderlichen Wahlen vor und beschließt über die in der Tagesordnung enthaltenen Punkte.

Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen mit Ausnahme der Satzungsänderung (§15) und der Auflösung des Vereins (§ 17).

Bei Stimmengleichheit gilt ein gestellter Antrag als abgelehnt. Stellt sich bei Wahlen Stimmengleichheit heraus, so muss die Wahl wiederholt werden. Ergibt die Wiederholung ebenfalls eine Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

 

§13 Anträge von Mitgliedern

Stellen einzelne Mitglieder Anträge, die der Mitgliederversammlung unterbreitet werden sollen, so sind diese so rechtzeitig beim Vorstand schriftlich anzumelden, dass sie mit auf die Tagesordnung gesetzt werden können (s. § 10).

Dringlichkeitsanträge können von der Mitgliederversammlung zugelassen werden. Sie dürfen nicht eine Satzungs- oder Beitragsänderung zum Gegenstand haben.

 

§14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn wichtige Vereinsangelegenheiten dieses erforderlich mache oder wenn mindestens 20 (zwanzig) Mitglieder es beantragen.

 

§15 Änderung der Satzung

Änderungen der Satzung können nur beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 der erschienenen Mitglieder dafür stimmen.

 

§16 Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder werden von der Versammlung gewählt. Es können Personen sein, die durch ihre besonderen Verdienste um den Verein oder aus sonstigen Gründen von der Mitgliederversammlung für würdig befunden werden. Ehrenmitglieder sind nicht beitragspflichtig.

 

§17 Auflösung des Vereins

Eine Auflösung des Vereins muss vom Vorstand oder mindestens 1/5 sämtlicher Mitglieder beantragt werden. Ein Beschluss darüber kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder gefasst werden.

 

§18Verwendung des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Apen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.